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   KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06   

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https://dejure.org/2006,7452
KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06 (https://dejure.org/2006,7452)
KG, Entscheidung vom 24.11.2006 - 6 U 122/06 (https://dejure.org/2006,7452)
KG, Entscheidung vom 24. November 2006 - 6 U 122/06 (https://dejure.org/2006,7452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung eines ehemaligen Notars; Inanspruchnahme der Notarkammer als Versicherungsnehmerin einer Vertrauensschadenversicherung; Ablehnung der Ansprüche durch die Berufshaftpflichtversicherung des Notars wegen ...

  • Judicialis

    VVG § 152; ; BNotO § 19; ; BNotO § 19 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 152; BNotO § 19; BNotO § 19a
    Ansprüche des vor Inkrafttreten des § 19 a Abs. 2 S. 2 BNotO durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Notars Geschädigte gegen die Notarkammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 211
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.02.2004 - IV ZR 126/02

    Voraussetzungen der Bindungswirkung der Feststellungen im vorangegangenen

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur so genannten Voraussetzungsidentität (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 676) folgt nichts Anderes.

    Die Bindungswirkung geht nicht weiter, als sie nach dem Zweck geboten ist, dass gegen den Versicherten aus den im Haftpflichtprozess festgestellten Gründen ein Haftpflichtanspruch besteht (BGH NJW-RR 2004, 676; VersR 1969, 928).

    Geboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt (BGH NJW-RR 2004, 676).

    Sie können grundsätzlich keine Bindungswirkung herbeiführen (vgl. zur Verschuldensform: BGH NJW-RR 2004, 676, 677).

    Zwischen der oben genannten und von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1998, 2537) und dessen Entscheidung vom 18. Februar 2004 (NJW-RR 2004, 676) besteht deshalb auch kein Widerspruch, denn die Entscheidungen betreffen andere Sachverhaltskonstellationen.

  • BGH, 27.05.1998 - IV ZR 166/97

    Verhältnis von Haftpflicht und Deckungsprozeß bei der

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Zwar wären die Kläger wegen der Weigerung der Beklagten, entsprechende Ansprüche geltend zu machen, auch berechtigt, nunmehr direkt gegen den Versicherer vorzugehen (vgl. BGH NJW 1998, 2537, 2538).

    C) Bei der Vertrauensschadenversicherung gilt ebenfalls der Grundsatz, dass der vorangegangene Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger Bindungswirkung im nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entfaltet (vgl. BGH NJW 1998, 2537 m. w. Nachw.).

    Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Mai 1998 (vgl. NJW 1998, 2537) eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils angenommen hat, in dem eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Notars bei einem Treuhandauftrag angenommen wurde, obwohl nur ein fahrlässiges Verhalten zur Begründung der Haftung des Notars hätte festgestellt werden müssen.

    Denn der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils ausgeführt, dass die Schuldform des Vorsatzes bei der Frage der Haftung des Schädigers identisch ist mit der Definition des Versicherungsfalls, wie ihn § 1 der Bedingungen über die Vertrauensschadenversicherung regelt (vgl. BGH NJW 1998, 2537).

    Zwischen der oben genannten und von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1998, 2537) und dessen Entscheidung vom 18. Februar 2004 (NJW-RR 2004, 676) besteht deshalb auch kein Widerspruch, denn die Entscheidungen betreffen andere Sachverhaltskonstellationen.

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Bei einer Vornahme der gebotenen Belehrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die Kläger beratungsgerecht verhalten hätten (vgl. BGH NJW 1995, 330, 332 m. w. Nachw.).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits am 27. Oktober 1994 (vgl. BGH NJW 1995, 330 ff.) einen Rechtsstreit entschieden, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.

    Denn bereits in den zwei zitierten Entscheidungen (NJW 1995, 330 und 1996, 3009) hatte der Bundesgerichtshof es als ständige Rechtsprechung bezeichnet, dass der Notar bei einer ungesicherten Vorleistung, die nicht ohne weiteres erkennbar ist, nicht nur über die Folgen, die bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten werden, belehren muss, sondern dass er auch Wege aufzeigen muss, wie dieses Risiko vermieden werden kann.

  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen (BGH NJW 2006, 289, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW 1993, 68).

    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (BGH NJW 2006, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW 1993, 68).

    Es ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadensverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu Grunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH NJW 2006, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW-RR 2002, 1539).

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen (BGH NJW 2006, 289, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW 1993, 68).

    Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (BGH NJW 2006, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW 1993, 68).

    Allerdings kann die Bindungswirkung des Haftpflichturteils auch hinsichtlich eines Risikoausschlusses Bindungswirkung zu Gunsten des Versicherers bewirken (vgl. BGH NJW 1993, 68, 69; VersR 1970, 1097).

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Denn nach § 256 ZPO kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein (vgl. BGH NJW 2000, 2663, 2664 m. w. Nachw.).

    Zwar können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; NJW 2000, 2663, 2664, jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95

    Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Einem Notar ist nicht in jedem Fall ein Vorwurf zu machen, wenn die Parteien eines Vertrages trotz ausreichender Belehrung über die Risiken einer ungesicherten Vorleistung gleichwohl eine solche Beurkundung wollen (vgl. BGH NJW 1996, 3009).

    Denn bereits in den zwei zitierten Entscheidungen (NJW 1995, 330 und 1996, 3009) hatte der Bundesgerichtshof es als ständige Rechtsprechung bezeichnet, dass der Notar bei einer ungesicherten Vorleistung, die nicht ohne weiteres erkennbar ist, nicht nur über die Folgen, die bei Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten werden, belehren muss, sondern dass er auch Wege aufzeigen muss, wie dieses Risiko vermieden werden kann.

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    2) Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die neue Fassung des § 19 a BNotO auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet, weil der Versicherungsfall sich vor dem 1. März 1999 ereignet hat (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1572).

    Auch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil entfaltet Bindungswirkung (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1572, 1573 m. w. Nachw.) Die Kläger haben dem Beklagten zum Vorwurf gemacht, dass Salm den notariellen Vertrag fehlerhaft gestaltet habe.

  • BGH, 17.07.2002 - IV ZR 268/01

    Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen wissentlicher Pflichtverletzung des

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    Es ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadensverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu Grunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGH NJW 2006, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW-RR 2002, 1539).
  • BGH, 30.09.1998 - IV ZR 323/97

    Leistungsfreiheit des Versicherers in der Vertrauensschadensversicherung der

    Auszug aus KG, 24.11.2006 - 6 U 122/06
    B) Die Vertrauensschadenversicherung soll zusammen mit der Einzelhaftpflichtversicherung (§ 19a BNotO), der Gruppenanschlussversicherung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO) und dem Vertrauensschadenfonds der Notarkammern für geschädigte Rechtsuchende den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung (Art. 34 GG) bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (BGH DNotZ 1999, 352, 354 m. w. Nachw.).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 255/04

    Bindung des Gerichts des Deckungsprozesses an die Erkenntnisses im

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BGH, 30.10.1970 - IV ZR 1185/68

    Anforderungen an die Auslegung eines Haftpflicht-Versicherungsvertrages -

  • BGH, 22.07.1969 - III ZR 215/66

    Ersatzansprüche eines Fischereipächters wegen Einleitung schädigender Abwässer

  • OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 22/10

    Notarrecht: Aufwendungsersatzanspruch nach § 19a II 4 BNotO

    Bei einer solchen Versicherung kann die versicherte Person, der Geschädigte, von der Notarkammer allein Einziehung und Weiterleitung der Versicherungsleistung beanspruchen (vgl. BGHZ 113, 151; BGHZ 139, 52, 58; KG VersR 2008, 211 ; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 19a Rz. 20; Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Kap. A. Rz. 210 ff.).
  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11

    Auslegung eines Stiftungsgeschäfts hinsichtlich der Personen der

    Zwar können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; BGH v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, MDR 2000, 1004 = NJW 2000, 2663 [2664], jeweils m.w.N.; KG Berlin, KGR 2008, 267 f.; 2004, 551; OLG Koblenz, OLGR 2006, 788 f.).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 4 U 41/10

    Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Anspruch der vorleistenden

    Durch das beschriebene gesetzliche Treuhandverhältnis hat die Klägerin als Geschädigte einen auch einklagbaren Anspruch gegen die Notarkammer auf Geltendmachung ihres Schadens bei der Vertrauensschadensversicherung (BGHZ 139, 52, 58; KG Berlin, VersR 2008, 211 ff).
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